Das Produktsicherheitsgesetz betrifft auch die Werbeartikelbranche
Im November 2011 trat das ProdSG in Kraft, es ersetzte das bis dahin gültige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und ist die nationale Umsetzung der EU Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit vom Dezember 2001 und betrifft dadurch direkt die Werbeartikelbranche.
Wofür gilt das ProdSG? Gilt es auch für Werbeartikel?
Das ProdSG gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1).
Eine Bereitstellung auf dem (Werbeartikel-) Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes (§ 2 Nummer 4). Weitere wichtige Bestimmungen, die das ProdSG regelt:
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Soweit ein Werbeartikel einer oder mehreren Rechtsverordnungen unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
Bei der Beurteilung, ob ein Werbeartikel der Anforderung entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die Eigenschaften des Werbeartikels einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer, die Aufmachung des Werbeartikels, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
§ 4 Harmonisierte Normen und Werbeartikel
Bei der Beurteilung, ob ein Werbeartikel den Anforderungen nach § 3 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 genügt.
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben bei der Bereitstellung eines Werbeartikels auf dem Markt
- sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Werbeartikel verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
- den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder den Namen und die Kontaktanschrift des Einführers anzubringen,
- eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Werbeartikels anzubringen.
Die Angaben sind auf dem Werbeartikel oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen.
(Ausnahmen von den Verpflichtungen sind möglich. Sie unterliegen aber strengen Anforderungen u.a. an die Dokumentationspflicht, und das Produkt darf nicht anderen RL / VO unterliegen, die das ausschließen).
Als Hersteller eines Produktes gilt nach dem Gesetz auch, wer ausschließlich seine Anschrift oder Firmenzeichen auf dem Produkt anbringt. (§2 14.a)
Das Fazit des ProdSG für die Werbeartikelbranche ist kurz und knapp:
- Der Werbeartikel muss sicher sein!
- Der Werbeartikel muss zurück verfolgbar sein!
- Verantwortlich dafür ist derjenige, der den Werbeartikel auf dem Markt bereitstellt!
Weitere Informationen:
https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2011/ProdSG.pdf