Das LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) betrifft auch die Werbeartikelbranche
Das LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) vom 01.09.2005, zuletzt geändert 30.6.2017, betrifft in sehr umfangreichen Ausmaß Erzeugnisse übrigens auch bei Werbeartikeln, von denen man das im ersten Moment beim Titel des Gesetzes nicht vermuten würde.
Für den Hersteller (oder ihm gleichgestellte Wirtschaftsakteure) von Erzeugnissen (Produkte, Werbeartikel), die keine Lebensmittel sind, geben besonders die Bereiche der Lebensmittelbedarfsgegenstände und der Bedarfsgegenstände mit Hautkontakt und/oder Schleimhautkontakt Regelungen im Gesetz (LFGB) vor.
Dabei werden eine umfangreiche Anzahl von EU Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.
Das LFGB und Werbeartikel
Eine weitere Besonderheit, die nicht zu vernachlässigen ist, sind die behördlichen Zuständigkeiten: Für Verstöße gegen das LFGB ist auch immer die Lebensmittelüberwachung zuständig, nicht wie bei anderen Produkten nur die Marktaufsicht.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden diese Erzeugnisse auch als „Verbraucherprodukte“ bezeichnet, die mit Lebensmitteln oder dem Körper in Kontakt kommen. Dazu gehören Verpackungsmaterialien, Haushaltschemikalien, Kosmetika, Essgeschirr, Spielzeug und Zahnbürsten sowie Tätowiermittel und Tabakwaren. Selbstverständlich betrifft das LFGB auch viele Werbeartikel.
Nachfolgend sind einige der wissenswertesten Informationen, die Produkte betreffen, zusammengefasst, um einen ersten Einstieg in die Materie zu ermöglichen.
§2 Begriffsbestimmungen
Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, zu denen auch Werbeartikel zählen.
Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände?
Das sind Fertigerzeugnisse und Werbeartikel, die im Sinne des LFGB dazu bestimmt sind
- mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder
- bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind (z.B. Verpackungen von Lebensmitteln, Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln, Gegenstände zum Kochen, Braten, Backen, Grillen oder Kühlen sowie Essgeschirr, Besteck und Servietten) oder
- bei vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen (z.B. Puppengeschirr).
Welche allgemeinen Anforderungen gibt es?
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind nach guter Herstellungspraxis herzustellen. Sie dürfen unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile an Lebensmittel abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften (Geruch, Geschmack, Aussehen) der Lebensmittel herbeizuführen.
Zusätzlich darf durch die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmittelbedarfsgegen-ständen der Verbraucher nicht irregeführt werden.
Welche Kennzeichnung ist erforderlich?
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen (d. h. neue Gegen-stände vor dem Lebensmittelkontakt) durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
- a) „Für Lebensmittelkontakt” oder b) einem Hinweis auf ihren Verwendungszweck (z.B. Suppenlöffel, Kaffeemaschine) oder c) dem Symbol:
Symbol für LebensmittelkontaktlIst bei Erzeugnissen die Zweckbestimmung als Lebensmittelbedarfsgegenstand jedoch offensichtlich, dann kann die Angabe „für Lebensmittel” etc. entfallen (z. B.: Trinkglas, Bierflasche).
- Besondere Verwendungsbedingungen für eine sichere und sachgemäße Verwendung (z. B. wenn Materialien nur in Kontakt mit ganz bestimmten Lebensmitteln kommen dürfen, auf die Einhaltung von Temperaturgrenzen geachtet werden soll oder bestimmte Reinigungsmaßnahmen zu beachten sind).
- Der Name (oder die Firma) sowie Anschrift (oder Sitz) des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in der EU niedergelassenen Verkäufers müssen ebenfalls angegeben werden.
Die Angabe einer eingetragenen Marke (®) reicht nicht aus!
- Eine angemessene Kennzeichnung oder Identifikation, die eine Rückverfolgbarkeit des Gegenstandes gestattet
Wie müssen die Kennzeichnungselemente angebracht sein?
Die o.a. Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein.
Bei der Abgabe an den Endverbraucher müssen die Angaben in einer leicht verständlichen Sprache
- a) auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand selbst oder
- b) auf seiner Verpackung oder
- c) einem an a) oder b) befestigten Etikett angebracht sein.
Bedarfsgegenstände sind
- Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
- Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
- Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
- Spielwaren und Scherzartikel,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
- Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
- Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
- Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Definition „nicht nur vorübergehend mit dem Körper in Kontakt kommen“
Die ECHA (European Chemicals Agency) hat festgelegt, dass ein nicht nur vorübergehender Kontakt dann gegeben ist, wenn entweder bei drei oder mehr Gelegenheiten der Gegenstand innerhalb von zwei Wochen 10 Minuten lang oder bei einer oder mehr Gelegenheiten innerhalb von zwei Wochen 30 Minuten lang mit dem Körper in Kontakt kommt.
Unter dem „§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen“ findet man die Umsetzung einer EU Richtlinie, die schon über 30 Jahre alt ist und die leider immer wieder gebrochen wird. Dabei geht es um „mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte“. Das sind Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann.
Mit Blick auf das LFGB und Werbeartikel ist festzuhalten, dass besonders im Bereich der gegenständlichen Werbung kaum ein Bereich existiert, der nicht vom LFGB betroffen ist.
Weiterführende Links
- LFGB Gesetzestext
- Link zu EU-weit gültigen Regelungen
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Verbraucherprodukte und deren rechtliche Einstufung
- Datenbank BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt
- Datenbank BfR EU-Almanach Lebensmittelsicherheit