Was Sie beim Einsatz von Werbeartikeln
im Bezug auf das Steuerrecht beachten müssen
Trotz jahrzehntelanger Bemühungen der Werbeartikelindustrie und zwischenzeitlicher Unterstützung durch zahlreiche valide Studien zur Werbewirksamkeit von Werbeartikeln tut sich die gegenständliche Werbung beim Fiskus und dem Steuerrecht für Wertbeartikel schwerer mit Blick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit als die anderen Werbe-Instrumente des Marketingmixes.
Wichtige Ausnahme im Steuerrecht für Werbeartikel: Der so genannte “Streuwerbeartikel” bis 10 EUR (siehe dazu auch unter 1: Der Werbungtreibende). Er dient dazu, möglichst viele Menschen zu erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Werbenden zu steigern.
Steuerrecht für Werbeartikel
Aus diesem Grund wird der Streuwerbeartikel im Steuerrecht für Werbeartikel nicht unter die Geschenke subsumiert, wie sie der § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG definiert.
Übersteigt der Wert des unentgeltlich eingesetzten Werbeartikels den Pauschalbetrag von 10 €, wird er unter dem Terminus des betrieblich veranlassten Geschenkes zu Werbezwecken subsumiert (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Betrieblich veranlasst ist ein Geschenk stets dann, wenn die Zuwendung Geschäftsbeziehungen anbahnen, verbessern oder sichern soll.
Dabei ist zwischen dem Werbenden und seinem Empfänger zu differenzieren. Die steuerliche Absetzbarkeit regelt der §37b EStG.
- Der Werbungtreibende
Der Werbungtreibende unterliegt im Steuerrecht für Werbeartikel bezüglich der Abgabe von Werbeartikeln Abzugsbeschränkungen. Ferner muss er Aufzeichnungspflichten nachkommen. Bis zu einer Grenze von 10 € entfällt bei Streuwerbeartikeln i.d.R. die Aufzeichnungspflicht.
Steuerlich abzugsfähig als Betriebsausgaben sind Werbegeschenke bis zu einer Freigrenze von 35,00 € netto je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Dieser Betrag inkludiert auch eventuell anfallende Verpackungs- und Versandkosten. Mehrere Werbegeschenke binnen eines Wirtschaftsjahres an denselben Empfänger dürfen die Freigrenze von 35,00 € nicht überschreiten.
Ansonsten wird die gesamte Freigrenze hinfällig. Das trifft natürlich auch bei einzelnen Werbegeschenken zu, die über der Freigrenze von 35,00 € liegen.
Versteuert der Werbungtreibende das Werbegeschenk für seine Empfänger pauschal (30 Prozent), wandelt sich die Freigrenze zu 35,00 € brutto. Die Aufwendungen für Werbegeschenke sind einzeln und getrennt auf einem Sonderkonto buchhalterisch zu erfassen.
- Der Empfänger
Auch für den Empfänger gilt im Steuerrecht für Werbeartikel: Bis zu einer Wertgrenze von 10 € sind geringwertige Streuwerbeartikeln von der Steuerpflicht ausgenommen. Werbegeschenke, deren Wert darüber hinaus gehen, können als geldwerter Vorteil und damit als steuerpflichtig bewertet werden.
Komplikationen dieser Art für den Empfänger kann der Werbungtreibende ausschließen, indem er die Werbegeschenke pauschal mit 30 Prozent versteuert. Das regelt der §37b EStG.
Um Unwägbarkeiten auszuschließen, empfiehlt sich in jedem Fall die Feinabstimmung mit dem Steuerberater seines Vertrauens oder seinem zuständigen Finanzamt.