Das ElektroG und seine Bedeutung für die Werbeartikelbranche
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umwelt-verträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten wird kurz ElektroG genannt.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG (Waste of Electrical and Electronic Equipment WEEE) über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, und die Richtlinie 2002/95/EG (Restriction of Hazardous Substances RoHS) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.
Das ElektroG und der Werbeartikel
Das ElektroG und den Werbeartikel verbindet eine besondere Beziehung. Zum einen fällt ein hoher Prozentsatz des aktuellen Werbeartikelsortimentes unter das ElektroG, Tendenz steigend.
Zum anderen sorgen Missachtungen des ElektroG vor allem durch Anbieter aus Drittländern über Online-Plattformen für preisliche Wettbewerbsverzerrungen, unsichere Produkte und unsachgemäß entsorgten Müll in Zeiten von Ressourcenknappheit und Umweltgefährdung.
Wann ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG ist, klären wir im letzten Kapitel. Zunächst brauchen wir Klarheit über die so genannte RoHS-II-Richtlinie.
Die RoHS-II-Richtlinie
Die ursprüngliche RoHS-Richtlinie aus dem Jahr 2002 wurde 2011 durch eine Neufassung, die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-II-Richtlinie), ersetzt.
Dadurch ist die Einhaltung der RoHS-Richtlinie Voraussetzung, um auf den betroffenen Geräten das CE-Zeichen anbringen zu dürfen. Die Einhaltung der RoHS-Richtlinie muss in der EU-Konformitätserklärung bestätigt werden, eine gesondertes RoHS Zeichen darf nicht mehr verwendet werden.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU in deutsches Recht wurde die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) geschaffen und somit die Vorgaben der RoHS-Richtlinie wieder aus dem ElektroG herausgenommen.
Geltungsbereich auf alle elektrischen
und elektronischen Produkte ausgedehnt
Der Geltungsbereich wurde auf alle elektrischen und elektronischen Produkte ausgedehnt, es sind keine Produktgruppen mehr ausgenommen.
RoHS II gilt jetzt für Geräte, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, sowie für Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder.
Dabei wird die Redewendung „von elektrischen Strömen oder elektromagnetische Feldern abhängig“ definiert mit: „die zur Erfüllung von mindestens einer ihrer Funktionen elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen“.
Die elektrische Funktion muss nicht mehr die Primärfunktion des Artikels sein
Die elektrische Funktion muss nicht mehr die Primärfunktion des Artikels, sondern kann jede Funktion eines Produktes sein wie z.B. bei Sportschuhen mit Blinklicht oder Plüschtieren mit Musik.
Hier geht es zur Handlungshilfe des Zentral-Verbandes der Elektro-Industrie.
Das ElektroG verpflichtet zu Recycling
Das ElektroG verpflichtet Hersteller und gleichgestellte Inverkehrbringer von elektrischen oder elektronischen Produkten auch für deren Recycling aufzukommen. Diese Verpflichtung gilt natürlich auch für inverkehrgebrachte Werbeartikel, siehe dazu auch unser letztes Kapitel.
Inverkehrbringer und Hersteller müssen sich und ihre Produkte gemäß den Gerätegruppen bei der stiftung elektro-altgeräte register anmelden. Die Stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) ist so die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des ElektroG.
Vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut, registriert die stiftung ear die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und koordiniert die Bereitstellung von Behältnissen für Übergabestellen und die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.
Seit dem 15.08.2018 nur noch 6 Kategorien und 17 Gerätearten
Seit dem 15.08.2018 kennt das ElektroG nur noch 6 Kategorien und 17 Gerätearten, denen alle Elektro- und Elektronikgeräte unterfallen, sofern sie nicht explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Diese Veränderung wirkt sich auf alle bestehenden wie auch die Beantragung neuer Registrierungen aus. Für Produkte, die seit dem 15.08.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des ElektroG fielen, konnten bereits seit dem 01.05.2018 Registrierungen in den neuen Gerätearten – mit Wirkung zum 15.08.2018 – beantragt werden.
Link zur Stiftung ear: https://www.stiftung-ear.de
Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
Ein Werbemittellieferant ist dann Hersteller im Sinne des ElektroG, wenn er die in § 3 Abs. Nr. 9 ElektroG genannten Voraussetzungen erfüllt. Demzufolge kann sich eine Registrierungspflicht für einen Werbemittellieferanten in folgenden Fallkonstellationen ergeben:
- Der Werbemittellieferant importiert Elektro- und Elektronikgeräte – egal mit welcher Marke – nach Deutschland und bietet sie dort an (§ 3 Nr. 9 c)), ohne dass sein Lieferant einen Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG beauftragt hat und dieser Bevollmächtigte ordnungsgemäß registriert ist. Die Registrierungspflicht beruht in diesen Fällen auf § 3 Nr. 9 c) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 S. 5 ElektroG.
- Der Werbemittellieferant stellt die Produkte selbst her und bringt zumindest auch, d.h. ggf. neben der Marke des Kunden, seine eigene Markenbezeichnung auf (Hersteller nach § 3 Nr. 9 a)).
Keine Registrierungspflicht des Werbemittellieferanten im Sinne des ElektroG besteht dann, wenn er die Elektro- und Elektronikgeräte selbst herstellt, diese aber ausschließlich mit der Marke des Kunden versieht oder die Elektro- und Elektronikgeräte ausschließlich für den Kunden konzipiert oder herstellt. In diesen Fällen ist der Kunde selbst der registrierungspflichtige Hersteller (§ 3 Nr. 9 a), siehe auch Ausführungen zum OEM-Hersteller).
Siehe auch: www.stiftung-ear.de/service/fragen-und-antworten/hersteller/