Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) und seine Bedeutung für die Werbeartikelbranche
Es gibt Neuigkeiten, auf die sich auch Werbeartikelprofis vorbereiten sollten: Am 1.1.2019 wird das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft treten und dann die derzeit gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) ablösen.
Mit dem neuen VerpackG wird auch eine neue, u. a. gemäß § 26 Abs. 1 VerpackG mit der Wahrnehmung von bestimmten hoheitlichen Aufgaben beliehene Stelle tätig, die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, kurz ZSVR mit Sitz in Osnabrück.
Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) und der Werbeartikel
Die Aufgaben der ZSVR betreffen Hersteller – Erstinverkehrbringer – von Verkaufsverpackungen und Umverpackungen in Deutschland. Damit betrifft das neue Verpackungsgesetz auch den Werbeartikel. Durch ein von der ZSVR geführtes öffentliches Register kann jeder einsehen, wer seiner Produktverantwortung nachkommt und sich rechtskonform verhält.
Im Bürokratendeutsch liest sich das so: Die Aufgaben der ZSVR sind in § 26 VerpackG festgelegt. Sie entscheidet dabei als die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 1 VerpackG aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehene Stelle u. a. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 VerpackG über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG sowie z. B. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 26 VerpackG über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Abs. 11 VerpackG.
Zudem nimmt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die in § 26 Abs. 2 VerpackG aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Unter anderem informiert sie gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VerpackG in ihrem Aufgabenbereich die nach dem VerpackG Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 bis 26 VerpackG.
Der „How-To-Guide“-Leitfaden
Nützlich für alle Marktteilnehmer ist der „How-To-Guide“ der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Der How-To-Guide richtet sich an Hersteller – Erstinverkehrbringer – von Verkaufsverpackungen und Umverpackungen in Deutschland. Er informiert in Kurzform über die neuen und die bestehenden Pflichten zur Produktverantwortung und zum Umgang mit der Registerdatenbank „LUCID“ der ZSVR.
Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung (VE) nach § 10 VerpackV im elektronischen Register der IHKs, nach § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung entfällt dann. Die Frist zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE) im elektronischen Register, die lizenzierungspflichtige Unternehmen beim Überschreiten bestimmter Verpackungsmengenschwellen der im Jahr 2017 in den Verkehr gebrachten Verpackungen gemäß § 10 VerpackV abgeben mussten, endete am 30.04.2018.
Der „Systembeteiligungsvertrag“ für Werbeartikel mit Verpackungen
Ab dem 1. Januar 2019 also ticken die Uhren mit dem neuen Verpackungsgesetz auch für Werbeartikel mit Verpackungen anders. Das betrifft nicht zuletzt auch die öffentliche Transparenz. Denn erstmals wird zu diesem Stichtag durch ein öffentliches Register einsehbar, welche Hersteller, Händler und/oder Vertreiber von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen.
Verpackungen sind bereits heute an einem System zu beteiligen (z.B. Duales System der grüne Punkt). Der Vertrag, den der verpflichtete Hersteller oder Händler mit einem System abschließen muss, nennt sich „Systembeteiligungsvertrag“.
Zusätzlich müssen sich die Hersteller bzw. sog. „Erstinverkehrbringer“, also auch die davon betroffenen Werbeartikelunternehmen, die einen oder mehrere Systembeteiligungsverträge haben, ab dem 1. Januar 2019 im Verpackungsregister der ZSVR registrieren.
Vollständigkeitserklärungen sind bei der ZSVR zu hinterlegen
Zu den wichtigsten Neuerungen für Unternehmen gehört, dass die Vollständigkeitserklärungen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr bei den IHKs, sondern – auch schon für die Daten des Jahres 2018 – bei der ZSVR zu hinterlegen sind.
Das Verpackungsregister mit dem Namen „LUCID“ zeigt, welche Hersteller bzw. „Erstinverkehrbringer“ sich mit welchen Marken registriert haben und damit ihrer finanziellen Verantwortung für die Sammlung und das Recycling ihrer Verpackungen nachkommen. Es entsteht also Transparenz in diesem Markt.
Das ist vor allem für alle Unternehmen, die sich bereits bisher rechtskonform verhalten haben, eine sehr gute Nachricht – denn die Kosten für die Entsorgung und das Recycling von Verpackungen über die gelben Tonnen, gelben Säcke, Papiertonnen und die weiteren Hol- und Bringsysteme zur Abfallsammlung werden künftig gerecht auf alle Hersteller und Händler verteilt.
Hohe Risiken für Trittbrettfahrer
Schlechte Zeiten für Trittbrettfahrer: Wer sich nicht gesetzeskonform verhält und damit seinen Pflichten nicht nachkommt, geht ab 2019 ein hohes Risiko ein, dabei entdeckt zu werden. Das neue Verpackungsgesetz kann auch für Werbeartikellieferanten bei Nichtbeachtung teuer werden: vom automatischen Vertriebsverbot für alle Verpackungen bis hin zu erheblichen Bußgeldern bis zu 200.000 € pro Fall.
Zudem müssen aufgrund der Öffentlichkeit des Registers nicht rechtskonform handelnde Hersteller bzw. Händler mit Auslistung bei den Wiederverkäufern ihrer Waren oder bei den Werbetreibenden rechnen.
Das „neue“ Verpackungsgesetz betrifft alle Unternehmen, die bisher auch nach der Verpackungsverordnung verpflichtet waren, für die Sammlung und das Recycling der Verpackungen ihrer gewerbsmäßig verkauften Produkte zu sorgen, wenn diese typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Das heißt, es gilt für alle Hersteller und/oder Händler, die ein verpacktes Produkt – unabhängig ob klein oder groß – im stationären Handelsgeschäft direkt am Ladentisch an den Kunden, online an den Endkunden oder an werbende Unternehmen „als Erster“ verkaufen.
„Gleichgestellte Anfallstellen“ sind alle Anfallstellen, bei denen typischerweise solche Verpackungen anfallen wie bei privaten Haushalten, also beispielsweise Kinos, Kioske, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser etc.
Das Verpackungsregister LUCID
Ob direkter Verkauf, eine Belieferung an den Endverbraucher oder an ein werbendes Unternehmen: Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder Werbemitteladressaten anfallen, sind an einem System zu beteiligen. Gleichzeitig muss sich der sogenannte Erstinverkehrbringer im Verpackungsregister LUCID mit seinen Stammdaten registrieren lassen und die Markennamen angeben, die er vertreibt.
Ob die Verpackungen grundsätzlich systembeteiligungspflichtig sind, können Werbeartikelhersteller und -Händler künftig bei der ZSVR in einem Katalog zur Systembeteiligungspflicht einsehen. Auf diese Weise gewinnen sie mehr Rechtssicherheit.
Die Registrierung ist bereits seit Ende August 2018 möglich und sehr einfach ausgestaltet. Wichtig: Bei der Registrierung müssen die Hersteller und Händler ihre nationale Kennnummer, beispielsweise die Handelsregisternummer einschließlich der europäischen Steuernummer (UST ID Nr.) angeben.
Anreize für recyclingfähige Verpackungen
Die Systeme sind ab 1. Januar 2019 verpflichtet, mit den Systembeteiligungsentgelten Anreize zu schaffen, um recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Recyclaten sowie nachwachsenden Rohstoffen zu fördern.
Voraussichtlich wird künftig die Systembeteiligung („Lizenzentgelt“) für Verpackungen, die gut recycelt werden können und so wieder in den Wertstoffkreislauf gelangen, und für Verpackungen, die Recyclate oder nachwachsende Rohstoffe enthalten, günstiger sein.
Weitere für Werbeartikel relevante Informationen zum Verpackungsgesetz (VerpackG):