REACh und seine Bedeutung für die Werbeartikelbranche
Wir müssen reden. Über REAcH und den Werbeartikel. REACh, das steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). REACh vereinheitlicht das Chemikalienrecht europaweit und erhöht den Wissensstand über Gefahren und Risiken, die von Chemikalien ausgehen können.
Mit Inkrafttreten der REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Registrierung, Bewertung und Zulassung von Stoffen als solchen oder in Gemischen am 01.06.2007 ergaben sich weitreichende Änderungen zu den bis dahin bestehenden Rechtsgrundlagen im Bereich der Chemikalien.
REACh und der Werbeartikel
REACH betrifft selbstverständlich und gerade auch den Werbeartikel, dessen hoher Importanteil unter den jährlich im EU-Markt in Verkehr gebrachten Produkten förmlich nach REACh-Konformität schreit, aber immer noch viele Lücken aufweist. Viele Werbeartikel weisen nämlich eine hohe Intransparenz bezüglich ihrer materiellen Zusammensetzungen und den eingesetzten Chemikalien bei den Produktionsprozessen auf.
Chemikalien sollen nämlich generell so hergestellt und angewendet werden, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering bleiben. Leider ist es aber so auf dieser Welt, dass für einen Großteil der Chemikalien, die derzeit auf dem Markt sind, keine ausreichenden Daten vorliegen, um überhaupt Aussagen zu ihren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt machen zu können.
Das hochindustrialisierte Europa macht hier keine Ausnahme. Es fehlen Informationen über all die Stoffe, die uns in unserem Alltag begleiten. Genau aus diesem Grund wurde eine grundlegende Reform des europäischen Chemikalienrechts im Jahr 2006 auf den Weg gebracht: REACh.
Produkte als Erzeugnisse
Im Rahmen der REACh-Verordnung gelten Produkte als Erzeugnisse, also auch jeder Werbeartikel. Definiert wird ein Erzeugnis als „Gegenstand, der bei seiner Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“.
Werden chemische Stoffe zu Erzeugnissen verarbeitet (wie etwa der Farbstoff in einem Kunststoffprodukt, sagen wir in einem Kugelschreiber als Werbeartikel), müssen innerhalb der Lieferkette Informationen zu den enthaltenen, besonders besorgniserregenden Stoffen und zur sicheren Handhabung weitergegeben werden.
Die VerbraucherInnen haben überdies seit dem 28. Oktober 2008 ein verbrieftes Informationsrecht, nach besonders besorgniserregenden Inhaltsstoffen in Produkten zu fragen.
Was ist ein besorgniserregender Stoff?
- Krebserzeugende Stoffe, erbgutschädigende Stoffe
- Stoffe, die das Kind im Mutterleib schädigen können
- Stoffe, die ähnlich besorgniserregend sind (z.B. Stoffe mit hormonähnlicher Wirkung)
- Giftige Stoffe, die schwer abbaubar sind und sich zudem in Pflanzen oder Tieren anreichern können
- Stoffe, die sehr schwer abbaubar sind und sich sehr stark in Pflanzen oder Tieren anreichern können
Die besonders besorgniserregenden Stoffe sind in der sogenannten Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht. Die Liste wird regelmäßig ergänzt. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Kandidatenliste gilt für diese Stoffe eine Informationspflicht in der Lieferkette, d.h. vom Hersteller oder Importeur bis zum Endverbraucher. Maßgebend hierfür sind die Artikel 7 Abs. 2 und 33 der REACh-Verordnung.
Was heißt das für den Werbeartikelhandel?
Was heißt das für den Werbeartikelhandel? Auch als WerbeartikelhändlerIn sind Sie verpflichtet, eine entsprechende Kunden-Anfrage oder eine Anfrage eines Werbeartikel-Empfängers innerhalb von 45 Tagen kostenlos zu beantworten, unabhängig von einem möglichen Kauf oder Inverkehrbringung.
Die Auskunftspflicht gilt, sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Massenprozent überschreitet. Und Obacht: Die Auskunftspflicht gilt auch für Erzeugnisse, die hergestellt wurden, bevor die REACh-Verordnung in Kraft getreten ist (1. Juni 2007)
Diese Verpflichtung soll nicht nur den Verbraucher und Empfänger informieren, sondern auch in diesem Falle den Werbeartikel-Hersteller oder -Importeur dazu bringen, auf besorgniserregende Stoffe möglichst zu verzichten.
Der Werbeartikelhandel hat seinerseits das Recht auf Informationen von seinem Lieferanten. Jeder europäische Werbeartikel-Lieferant muss dem Handel automatisch mitteilen, ob besorgniserregende Stoffe in relevanter Konzentration (über 0,1 %) in den Erzeugnissen enthalten sind.
Werbeartikel-Hersteller sind nach REACh verpflichtet, chemische Stoffe zu registrieren. Importeure von nicht-europäischen Werbeartikeln sind für die Registrierung der eingeführten Stoffe verantwortlich.
Für welche Produkte gilt die Informationspflicht?
Für welche Produkte gilt die Informationspflicht allgemein? Betroffen sind vor allem so genannte Nonfood-Produkte wie Werbeartikel, Elektrogeräte, Möbel, Textilien, Schuhe, Spielzeug, Heimwerkerbedarf und Werkzeuge, aber auch Verpackungen. Diese Gegenstände werden in der REACh-Verordnung als sogenannte Erzeugnisse aufgefasst.
Nicht betroffen sind Bereiche, die speziellen Regelungen unterliegen. Dazu gehören z.B. flüssige oder pulverförmige Produkte (wie Lacke oder Farben), Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide.
Auf all diesen Produkten sind die Inhaltsstoffe auf der Verpackung angegeben bzw. in den Sicherheitsdatenblättern.
Weitere Informationen: www.reach-clp-helpdesk.de